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Bauvertrag prüfen 2026: Werkvertrag, Verbraucherbauvertrag und die wichtigsten Fallen

Der Bauvertrag entscheidet über Preis, Termine und Ihre Rechte beim Hausbau. Dieser Ratgeber erklärt Vertragsarten, Pflichtinhalte und typische Kostenfallen 2026. Mit Prüf-Checkliste und Hinweis, wann sich Fachanwalt oder Bauherrenberatung lohnen.

Stand: 19. Juli 2026
Lesezeit: 13 Min.

Der Bauvertrag ist das teuerste Dokument, das die meisten Menschen in ihrem Leben unterschreiben – und zugleich das, dem sie am wenigsten Zeit widmen. Wer 2026 ein Fertighaus baut, bindet sich damit über sechs oder siebenstellige Beträge, feste Zahlungspläne und Fristen, die nach der Unterschrift kaum noch zu ändern sind. Seit dem Bauvertragsrecht im BGB gelten für private Bauherren klare Schutzregeln, doch nur wer sie kennt, kann sie auch einfordern. Dieser Ratgeber zeigt, welche Vertragsart Sie haben, welche Pflichtinhalte ein sauberer Vertrag enthält, an welchen Stellen Anbieter typischerweise Lücken lassen – und wann sich der Gang zum Fachanwalt oder zur Bauherrenberatung für rund 200 bis 400 Euro wirklich rechnet.

14 Tage
Widerrufsrecht
beim Verbraucherbauvertrag
max. 90 %
Abschlagsgrenze
bis kurz vor Fertigstellung
200–400 €
Vertragsprüfung
Richtwert Bauherrenberatung

Werkvertrag, Bauvertrag oder Verbraucherbauvertrag – was gilt für Sie?

Kurzantwort: Bauen Sie als Privatperson mit einer Firma, die Ihr Haus als Ganzes oder in wesentlichen Teilen errichtet, greift 2026 fast immer der Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB. Er ist die strengste und für Sie günstigste Variante: Er verlangt Textform, eine Baubeschreibung, einen verbindlichen Fertigstellungstermin und gewährt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Der einfache Bauvertrag (§ 650a) und der klassische Werkvertrag bieten weniger Schutz und gelten eher bei Einzelgewerken.

Das BGB-Bauvertragsrecht kennt mehrere Abstufungen, und die Einordnung entscheidet, welche Rechte Ihnen zustehen. Der Werkvertrag (§ 631 BGB) ist die Grundlage jeder Bauleistung: Sie schulden Geld, die Firma ein mangelfreies Werk. Der Bauvertrag (§ 650a) ist ein besonderer Werkvertrag für die Errichtung, Wiederherstellung oder den Umbau eines Bauwerks. Der Verbraucherbauvertrag (§ 650i) ist wiederum ein Sonderfall des Bauvertrags – er gilt, wenn ein Verbraucher eine Firma mit dem Bau eines neuen Gebäudes oder mit erheblichen Umbaumaßnahmen beauftragt. Genau hier liegt das schlüsselfertige Fertighaus.

Die Abgrenzung ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern hat harte Konsequenzen für Ihr Geld: Nur der Verbraucherbauvertrag zwingt den Anbieter zur ausführlichen Baubeschreibung, zum verbindlichen Termin, zum Widerrufsrecht und begrenzt die Abschlagszahlungen. Vergibt ein Bauherr die Gewerke dagegen einzeln an verschiedene Handwerker, liegen viele Einzelverträge ohne diesen Schutz vor. Wer das Risiko scheut, fährt mit einem Generalunternehmer und einem sauberen Verbraucherbauvertrag meist besser. Wie sich die Bauweisen preislich unterscheiden, zeigt der Überblick zu den Hausbau-Kosten.

Vertragsarten im BGB-Bauvertragsrecht 2026 — was für Sie gilt

MerkmalWerkvertrag § 631Bauvertrag § 650aVerbraucherbauvertrag § 650i
Typischer FallEinzelgewerkUmbau / TeilleistungFertighaus schlüsselfertig
Baubeschreibung Pflichtneinneinja (Art. 249 EGBGB)
Verbindlicher Terminneinneinja
Widerrufsrecht 14 Tageneinneinja
90-%-Abschlagsgrenzeneineingeschränktja (§ 650m)
Aushändigungspflicht Unterlagenneinteilweiseja

So erkennen Sie Ihren Vertragstyp

Steht im Kopf des Vertrags ausdrücklich „Verbraucherbauvertrag gemäß § 650i BGB“, ist die Einordnung klar. Fehlt der Hinweis, kommt es auf den Inhalt an: Baut ein Unternehmer das komplette Haus für Sie als Privatperson, ist es rechtlich ein Verbraucherbauvertrag – unabhängig davon, wie das Dokument überschrieben ist. Die Schutzrechte gelten dann trotzdem. Achten Sie darauf, dass Anbieter diese Einordnung nicht durch künstliche Aufspaltung in mehrere Verträge umgehen.

Pflichtinhalte: Was in einem Verbraucherbauvertrag stehen muss

Kurzantwort: Ein Verbraucherbauvertrag muss 2026 eine detaillierte Baubeschreibung, einen verbindlichen Fertigstellungstermin (oder die Bauzeitdauer), einen Zahlungsplan nach Baufortschritt und eine Belehrung über das 14-tägige Widerrufsrecht enthalten. Zusätzlich schuldet der Unternehmer Ihnen die Herausgabe der Planungsunterlagen, die Sie etwa für den Bauantrag oder den Kreditgeber benötigen. Fehlen diese Angaben, geht das rechtlich zu Lasten des Anbieters.

Die Baubeschreibung ist das Herzstück – sie ist gesetzlich in Art. 249 § 2 EGBGB geregelt und muss die wesentlichen Eigenschaften des Hauses klar und verständlich darstellen. Dazu gehören Art und Umfang der Leistungen, Gebäudedaten, Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke, die Beschreibung der Innenausbau- und Haustechnik-Standards, der Energiestandard sowie sanitäre Anlagen. Vage Formulierungen wie „hochwertige Markenprodukte“ ohne konkrete Fabrikate, Mengen oder Qualitätsstufen sind ein Warnzeichen: Was nicht präzise beschrieben ist, wird im Zweifel in der billigsten zulässigen Ausführung geliefert.

Der Zahlungsplan und die 90-Prozent-Grenze

Bei Verbraucherbauverträgen dürfen Abschlagszahlungen nach § 650m BGB in der Summe 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht überschreiten – die restlichen mindestens 10 Prozent werden erst mit der Abnahme fällig. Das schützt Sie davor, ein fast fertiges Haus schon vollständig bezahlt zu haben, wenn es zu Verzug oder Insolvenz des Anbieters kommt. Zusätzlich muss der Unternehmer Ihnen bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von fünf Prozent der Vergütung leisten – etwa als Bürgschaft für die rechtzeitige und mangelfreie Fertigstellung.

Beispielhafter Zahlungsplan nach Baufortschritt (Richtwerte 2026)

BaufortschrittÜbliche RateKumuliert
Vertrag / nach Widerrufsfrist5–10 %bis 10 %
Bodenplatte / Keller fertig10–15 %bis 25 %
Rohbau / Montage aufgestellt20–25 %bis 50 %
Dach dicht, Fenster gesetzt10–15 %bis 65 %
Innenausbau / Haustechnik15–20 %bis 85 %
Bezugsfertigstellung (vor Abnahme)bis 5 %max. 90 %
Nach mangelfreier Abnahmemind. 10 %100 %

Ein sauberer Zahlungsplan orientiert sich an tatsächlich erbrachten Bauleistungen, nicht an starren Kalenderterminen. Verlangt ein Vertrag hohe Vorauszahlungen, bevor überhaupt gebaut wird, oder überschreitet die Summe der Raten vor der Abnahme die 90-Prozent-Grenze, ist die Klausel unwirksam – und ein deutliches Signal, den Vertrag genauer prüfen zu lassen. Wie sich der Ablauf der Abnahme rechtlich auswirkt, lesen Sie im Ratgeber Bauabnahme & Gewährleistung.

0 %
max. Abschläge vor Abnahme
0 %
Fertigstellungssicherheit
0 Tage
Widerrufsfrist

Widerrufsrecht: 14 Tage Bedenkzeit richtig nutzen

Kurzantwort: Beim Verbraucherbauvertrag steht Ihnen 2026 nach § 650l BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu – Sie können den Vertrag ohne Angabe von Gründen rückgängig machen. Die Frist beginnt erst, wenn der Anbieter Sie korrekt in Textform über das Widerrufsrecht belehrt hat. Fehlt die Belehrung, verlängert sich die Frist um bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Nutzen Sie die Zeit bewusst für eine gründliche Prüfung.

Das Widerrufsrecht ist kein Freibrief, aber ein wertvolles Sicherheitsventil. Wer unter dem Druck eines Verkaufsgesprächs unterschrieben hat, gewinnt damit zwei Wochen echte Bedenkzeit – ausreichend, um den Vertrag durch eine unabhängige Bauherrenberatung prüfen zu lassen. Wichtig: Das Widerrufsrecht gilt für den Bauvertrag mit dem Unternehmer, nicht für den notariellen Grundstückskaufvertrag, der eigenen Regeln folgt. Widerrufen Sie, dürfen Ihnen nur die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt werden – vorausgesetzt, die Belehrung war korrekt.

Vorsicht bei Reservierungs- und Vorverträgen

Manche Anbieter lassen frühzeitig einen „Reservierungsvertrag“ oder eine „Planungsvereinbarung“ gegen Gebühr unterschreiben. Solche Konstruktionen können das eigentliche Widerrufsrecht aushöhlen oder Kosten verursachen, ohne dass eine echte Leistung dahintersteht. Unterschreiben Sie nichts Kostenpflichtiges, bevor der eigentliche Bauvertrag samt Baubeschreibung geprüft ist – und lassen Sie sich zusagen, dass gezahlte Beträge auf den Bauvertrag angerechnet werden.

Vor der Unterschrift: Angebote sauber vergleichen

Bevor Sie einen Bauvertrag prüfen, sollten mehrere vollständige Angebote mit klarer Baubeschreibung vorliegen. Nennen Sie uns Ihr Vorhaben – wir leiten Ihre Anfrage an passende Firmen aus unserer Anbieter-Auswahl weiter. Kostenlos und unverbindlich.

Typische Fallen im Bauvertrag – und woran Sie sie erkennen

Kurzantwort: Die häufigsten Kostenfallen 2026 sind Lücken im Pauschalpreis („Bodenplatte nach Aufwand“, Erdarbeiten oder Hausanschlüsse nicht enthalten), das Fehlen einer verbindlichen Bauzeit mit Verzugsregelung, einseitige Preisanpassungsklauseln sowie unklare oder überzogene Vertragsstrafen. Jede dieser Stellen kann den Endpreis um fünfstellige Beträge verschieben oder Ihre Rechte bei Verzug entwerten.

Besonders tückisch ist die Pauschalpreis-Lücke: Der Prospekt wirbt mit einem attraktiven Festpreis, doch im Kleingedruckten stehen Positionen als „bauseits“ oder „nicht im Lieferumfang“. Klassiker sind Erdarbeiten und Aushub, Bodenplatte oder Keller, Hausanschlüsse, die Baustraße, das Baugrundgutachten, Außenanlagen, Malerarbeiten und Bodenbeläge. Was als günstiger Startpreis erscheint, wächst durch solche Nachträge schnell um 15 bis 30 Prozent. Verlangen Sie deshalb einen Vergleich auf Basis gleicher Leistungen – nur dann sind zwei Angebote überhaupt vergleichbar.

Ebenso wichtig ist eine belastbare Bauzeitregelung. Fehlt ein verbindlicher Fertigstellungstermin, tragen Sie das Risiko doppelter Kosten aus Miete und Kreditzinsen bei Verzug. Ein guter Vertrag nennt entweder ein festes Datum oder eine feste Bauzeit ab einem klar definierten Startereignis und regelt, was bei Überschreitung passiert. Wie realistisch die Zeitangaben sind, ordnet der Ratgeber Bauzeit Fertighaus ein.

Vertragsstrafen und Preisgleitklauseln

Vertragsstrafen für Bauzeitüberschreitung sind grundsätzlich zulässig, müssen aber verhältnismäßig sein – üblich sind Richtwerte von etwa 0,2 bis 0,3 Prozent der Auftragssumme je Werktag Verzug, gedeckelt bei rund 5 Prozent der Gesamtsumme. Fehlt eine solche Klausel ganz, haben Sie im Verzugsfall nur den mühsameren Weg über den konkreten Schadensnachweis. Umgekehrt sind einseitige Preisgleitklauseln, die dem Anbieter beliebige Nachforderungen für Material- oder Lohnkosten erlauben, kritisch: Ein echter Festpreis sollte den Preis für einen definierten Zeitraum – häufig zwölf Monate ab Vertragsschluss – garantieren.

Warnsignale im Bauvertrag 2026 — schnell erkennen

WarnsignalWas dahinterstecktIhr Risiko
„Bodenplatte nach Aufwand“keine kalkulierbare Positionoffene Nachträge
Kein FertigstellungsterminBauzeit unverbindlichVerzug ohne Folgen für Firma
Abschläge über 90 % vor AbnahmeZahlungsplan unzulässigkein Druckmittel bei Mängeln
„hochwertig / marktüblich“keine konkreten Fabrikatebilligste Ausführung
Einseitige Preisanpassungkeine echte FestpreisgarantieNachforderungen möglich
Vertragsstrafe fehlt oder gedeckelt bei 0kein Schutz bei VerzugSchaden schwer durchsetzbar

Baubeschreibung prüfen: Der Detailteufel steckt im Standard

Kurzantwort: Die Baubeschreibung entscheidet über den tatsächlichen Wert Ihres Hauses. Prüfen Sie 2026 vor allem den Energiestandard, die Dämmwerte, die Haustechnik (Heizsystem, Lüftung), die Anzahl und Position von Steckdosen sowie sanitäre Ausstattung mit konkreten Fabrikaten und Mengen. Alles, was nur allgemein umschrieben ist, sollten Sie vor der Unterschrift präzisieren lassen – nachträgliche Wünsche kosten regelmäßig deutlich mehr.

Achten Sie besonders auf Mengengerüste: Wie viele Steckdosen, Schalter und Lichtauslässe je Raum sind enthalten? Welche Fliesenpreise sind pro Quadratmeter angesetzt, und ab welchem Wert zahlen Sie drauf? Ist die Wärmepumpe inklusive Erschließung und Pufferspeicher kalkuliert? Ist eine Photovoltaik-Anlage enthalten, wenn der Bebauungsplan sie fordert? Solche Details sind keine Nebensache – sie machen zusammengerechnet oft den Unterschied zwischen einem realistischen und einem geschönten Angebot aus. Die Frage, ob ein Keller sinnvoll und wie er kalkuliert ist, behandelt der Ratgeber Fertighaus mit Keller.

Prüfen Sie außerdem, ob die Baubeschreibung zu den Anforderungen Ihrer Baugenehmigung passt. Festsetzungen aus dem Bebauungsplan zu Dachform, Höhen oder Solarpflicht müssen sich im vereinbarten Leistungsumfang wiederfinden. Was hier fehlt, wird später als kostenpflichtiger Nachtrag nachgeholt. Hintergründe dazu liefern die Ratgeber zum Grundstück bewerten und zur Baugenehmigung fürs Fertighaus.

Sicherheiten, Bürgschaften und Insolvenzschutz

Kurzantwort: Der Verbraucherbauvertrag verlangt vom Unternehmer mit der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von fünf Prozent der Vergütung – etwa als Fertigstellungsbürgschaft. Sie schützt Sie, wenn die Firma nicht rechtzeitig oder mangelfrei fertigstellt. Umgekehrt kann der Anbieter eine Bauhandwerkersicherung für seine Vergütung verlangen. Klären Sie 2026 früh, welche Sicherheiten der Vertrag vorsieht und wer sie stellt.

Die 90-Prozent-Grenze und die Fertigstellungssicherheit sind die beiden wichtigsten Schutzmechanismen gegen einen der größten Albträume beim Hausbau: die Insolvenz des Bauunternehmens mit halb fertigem Rohbau. Wenn maximal 90 Prozent gezahlt und fünf Prozent besichert sind, bleibt Ihnen finanzieller Spielraum, um mit einer anderen Firma weiterzubauen. Prüfen Sie deshalb, ob die Bürgschaft von einer Bank oder einem Kreditversicherer stammt und ob sie tatsächlich „auf erstes Anfordern“ oder zumindest unwiderruflich formuliert ist.

  • Fertigstellungssicherheit von 5 % ist im Vertrag ausdrücklich vereinbart.
  • Die Bürgschaft wird vor oder mit der ersten Abschlagszahlung übergeben.
  • Aussteller der Bürgschaft ist eine Bank oder ein Kreditversicherer.
  • Der Zahlungsplan überschreitet 90 % vor Abnahme nicht.
  • Für Sonderwünsche und Nachträge ist ein schriftliches Verfahren geregelt.
  • Die Vergütung des Unternehmers ist eindeutig als Festpreis definiert.

Prüf-Checkliste: 12 Punkte vor der Unterschrift

Kurzantwort: Bevor Sie 2026 einen Bauvertrag unterschreiben, sollten diese Punkte geklärt sein: Vertragsart korrekt eingeordnet, Baubeschreibung vollständig und konkret, verbindlicher Termin vereinbart, Zahlungsplan nach Baufortschritt mit 90-%-Grenze, Widerrufsbelehrung vorhanden, Sicherheiten geregelt, Festpreisgarantie mit Laufzeit, Vertragsstrafe für Verzug, Nachtragsverfahren definiert, Bodengutachten berücksichtigt, Versicherungen geklärt und der Vertrag unabhängig geprüft.

  • Die Vertragsart ist eindeutig – idealerweise Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB.
  • Die Baubeschreibung ist vollständig, mit konkreten Fabrikaten, Mengen und Standards.
  • Ein verbindlicher Fertigstellungstermin oder eine feste Bauzeit ab Startereignis ist genannt.
  • Der Zahlungsplan folgt dem Baufortschritt und überschreitet 90 % vor Abnahme nicht.
  • Die Widerrufsbelehrung liegt in Textform vor und ist verständlich.
  • Eine Fertigstellungssicherheit von 5 % ist vereinbart und wird durch Bürgschaft belegt.
  • Der Festpreis gilt für einen definierten Zeitraum (z. B. 12 Monate ab Vertragsschluss).
  • Eine verhältnismäßige Vertragsstrafe für Bauzeitüberschreitung ist geregelt.
  • Sonderwünsche und Nachträge folgen einem schriftlichen, preistransparenten Verfahren.
  • Bodenplatte, Erdarbeiten und Hausanschlüsse sind klar zugeordnet – nicht „bauseits“ offen.
  • Bauwesen-, Bauherrenhaftpflicht- und Feuerrohbau-Versicherung sind geregelt.
  • Der Vertrag wurde vor der Unterschrift unabhängig geprüft (Fachanwalt / Bauherrenberatung).

Wann sich Fachanwalt oder Bauherrenberatung wirklich lohnt

Kurzantwort: Eine unabhängige Vertragsprüfung durch eine Bauherrenberatung oder einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht kostet 2026 je nach Umfang rund 200 bis 400 Euro – für die Ersteinschätzung eines Vertrags. Gemessen an einer Bausumme im sechsstelligen Bereich ist das eine der günstigsten Absicherungen überhaupt. Lohnenswert ist die Prüfung praktisch immer, besonders bei hohen Vorauszahlungen, unklarer Baubeschreibung oder einseitigen Klauseln.

Wer prüfen sollte, hängt vom Anliegen ab. Verbraucherzentralen und unabhängige Bauherrenberatungen (etwa vereinsgetragene Angebote) prüfen Verträge und Baubeschreibungen oft zu festen Pauschalen und geben technische wie kaufmännische Hinweise. Ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ist die richtige Adresse, wenn es um komplexe Klauseln, ungewöhnliche Konstruktionen oder bereits absehbaren Streit geht. Für die reine technische Bewertung der Baubeschreibung kann zusätzlich ein Bausachverständiger sinnvoll sein.

Vertragsprüfung 2026 — wer prüft was zu welchem Richtpreis

AnlaufstellePrüft vor allemRichtpreis
Bauherrenberatung / VerbraucherzentraleVertrag + Baubeschreibungca. 150–300 €
Fachanwalt Bau- und ArchitektenrechtKlauseln, Haftung, Streitfälleca. 200–400 € Ersteinschätzung
Bausachverständigertechnischer Leistungsumfangca. 300–600 €

Rechnen Sie die Kosten der Prüfung gegen das Risiko: Eine einzige übersehene Pauschalpreis-Lücke oder ein fehlender Termin kann fünfstellige Mehrkosten oder monatelangen Ärger bedeuten. Die 200 bis 400 Euro für eine fundierte Ersteinschätzung sind daher weniger Ausgabe als Versicherung. Planen Sie die Prüfung fest in Ihren Zeitplan ein – idealerweise innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist, damit Sie im Zweifel noch handlungsfähig sind.

Erst rechnen, dann unterschreiben

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Häufige Fragen zum Thema

Die häufigsten Preisfragen rund um Bauvertrag prüfen 2026 – kompakt beantwortet von der Redaktion von Muster-Haus.com (Stand 2026).

Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Verbraucherbauvertrag?
Der Werkvertrag nach § 631 BGB ist die allgemeine Grundlage jeder Bauleistung. Der Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB ist ein Sonderfall für Privatpersonen, die eine Firma mit dem Bau eines neuen Gebäudes beauftragen. Er ist deutlich strenger: Er verlangt eine detaillierte Baubeschreibung, einen verbindlichen Fertigstellungstermin, ein 14-tägiges Widerrufsrecht und begrenzt Abschlagszahlungen auf 90 Prozent vor der Abnahme. Beim schlüsselfertigen Fertighaus greift 2026 fast immer dieser Vertragstyp.
Welche Pflichtinhalte muss ein Verbraucherbauvertrag 2026 enthalten?
Ein Verbraucherbauvertrag muss eine ausführliche Baubeschreibung nach Art. 249 EGBGB enthalten, dazu einen verbindlichen Fertigstellungstermin oder eine feste Bauzeit, einen Zahlungsplan nach Baufortschritt und eine Belehrung über das 14-tägige Widerrufsrecht. Die Abschläge dürfen 90 Prozent vor der Abnahme nicht überschreiten, und der Unternehmer schuldet die Herausgabe der Planungsunterlagen. Fehlen diese Angaben, geht das rechtlich zulasten des Anbieters – etwa durch eine verlängerte Widerrufsfrist.
Was bedeutet die 90-Prozent-Grenze bei Abschlagszahlungen?
Nach § 650m BGB dürfen Abschlagszahlungen beim Verbraucherbauvertrag in der Summe 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht überschreiten. Die letzten mindestens zehn Prozent werden erst mit der Abnahme fällig. Diese Grenze schützt Sie davor, ein nahezu fertiges Haus schon vollständig bezahlt zu haben – etwa bei Verzug oder Insolvenz der Firma. Zusätzlich muss der Unternehmer eine Fertigstellungssicherheit von fünf Prozent leisten, meist als Bürgschaft.
Wann lohnt sich eine professionelle Prüfung des Bauvertrags?
Eine Prüfung durch eine Bauherrenberatung oder einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht kostet 2026 rund 200 bis 400 Euro für eine Ersteinschätzung. Gemessen an einer sechsstelligen Bausumme ist das eine der günstigsten Absicherungen. Lohnenswert ist sie praktisch immer, besonders bei hohen Vorauszahlungen, unklarer Baubeschreibung oder einseitigen Klauseln. Idealerweise erfolgt die Prüfung innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist, damit Sie im Zweifel noch reagieren können.
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